Pflegestufen | |
Ergänzende Leistungen | Pflegehilfsmittel |
Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege |
Behinderungen |
ACHTUNG: diese Seite wurde noch nicht den aktuellen Pflegestufen und Pflegegeldern angepasst und ist auf dem Stand 2014 - Angaben zu Pflegestufen und Geldleistungen sind nicht mehr aktuell!!
Die Pflegekassen haben einen konkreten Termin für eine umfassende Beratung unter
Nennung eines Ansprechpartners innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung
anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen, der es dem Antragsteller
ermöglicht, die Beratung durch eine andere qualifizierte Beratungsstelle
innerhalb von zwei Wochen zu Lasten der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.
Pflegestufe |
Pflegeleistungen |
||
(je nach Hilfebedarf) |
privat |
ambulant
(Sachleistung) |
stationär |
0
(= Demenz) |
120 € |
bis 225 € |
|
235 € |
bis 450 € |
bis 1023 € |
|
I mit Demenz |
305 € |
bis 665 € |
|
440 € |
bis 1100 € |
bis 1279 € |
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II mit Demenz |
525 € |
bis 1250 € |
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700 € |
bis 1550 € |
bis 1550 € |
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Härtefälle |
bis 1918 € |
bis 1918 € |
|
Eine Kombination aus privater und ambulanter Pflege ist möglich und muss
dann gesondert berechnet werden.
Übersteigt die stationäre Unterbringung den bewilligten Pflegesatz, muss die
Differenz privat ausgeglichen werden, oder der Sozialhilfeträger übernimmt
den Restbetrag unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und Angemessenheit.
Zusätzlich erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen) den so genannten
Betreuungsbetrag:
Grundbetrag = 100 €, erhöhter Betrag = 200
€.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
bis 31,00 Euro monatlich
Tages-/Nachtpflege
Pflegestufe I:
420,00 Euro
Pflegestufe II:
980,00 Euro
Pflegestufe III:
1.470,00 Euro
für vier Wochen pro Kalenderjahr
bis zu 1.550,00 Euro
- Pflegekurse (allgemein oder individuell)
- Beratungsbesuch durch Kassenmitarbeiter
Pflegestufe I
– Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich ein
Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist.
Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im
Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr
als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II
– Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu
verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der
Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der
wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden
betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegestufe III
– Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege
so groß ist, dass er rund um die Uhr, auch nachts anfällt. Zusätzlich muss die
pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt
mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein
außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vor, kann die
Härtefallregelung in Anspruch genommen werden.
- technische Pflegehilfsmittel
- Verbrauchsprodukte
Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für
eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur
Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise
im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege
in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Leistung der Pflegeversicherung
für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegestufen,
sondern steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen in gleicher
Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.550 Euro für vier
Wochen pro Kalenderjahr. Seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes
wird während der Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte
des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem kann künftig die
Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung
nach SGB XI haben, wenn der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in
der Nähe eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es
pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder
Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.
Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege, wenn Sie wegen Urlaubs oder
wegen einer Erkrankung Ihre Angehörigen nicht pflegen können. (Urlaub: Sie
müssen mindestens seit sechs Monaten die Pflege übernommen haben.)
Für die Dauer Ihres Erholungsurlaubs werden die
Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt
Ihr Rentenanspruch für die Zeit Ihres Urlaubs ungeschmälert bestehen.
Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von "Vorteilen" vorgesehen, die infolge von
Behinderungen auftretenden Handicaps im allgemeinen Leben (nämlich in Arbeit,
Beruf und Gesellschaft) entgegenwirken sollen. Voraussetzung zur Bewilligung
dieser Vorteile ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. des
Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der jeweils vorliegenden
Gesundheitsstörung(en) bieten die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht", im Interesse einer objektiven und objektivierbaren
Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung
mannigfache Hilfen.
Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind für Senioren folgende
"Vorteile" verbunden:
Behinderte Menschen mit den Merkzeichen
"H" (Hilflosigkeit), "Bl" (Blind),
"aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung):
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen
"G" (Erhebliche Gehbehinderung):
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen
"G" und zusätzlich "B":
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen
"BI" und "aG":
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen
"RF":