Gesetzlichkeiten der Pflege

Pflegestufen  
Ergänzende Leistungen Pflegehilfsmittel
Kurzzeitpflege Verhinderungspflege
Behinderungen

ACHTUNG: diese Seite wurde noch nicht den aktuellen Pflegestufen und Pflegegeldern angepasst und ist auf dem Stand 2014 - Angaben zu Pflegestufen und Geldleistungen sind nicht mehr aktuell!!

Pflegeberatung

Die Pflegekassen haben einen konkreten Termin für eine umfassende Beratung unter Nennung eines Ansprechpartners innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen, der es dem Antragsteller ermöglicht, die Beratung durch eine andere qualifizierte Beratungsstelle innerhalb von zwei Wochen zu Lasten der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.

Pflegestufen

 

Pflegestufe

Pflegeleistungen

(je nach Hilfebedarf)

privat

ambulant

(Sachleistung)

stationär

0 (= Demenz)

120 €

bis 225 €

 

I

235 €

bis 450 €

bis 1023 €

I mit Demenz

305 €

bis 665 €

 

II

440 €

bis 1100 €

bis 1279 €

II mit Demenz

525 €

bis 1250 €

 

III

700 €

bis 1550 €

bis 1550 €

Härtefälle

bis 1918 €

bis 1918 €

 

 

 

Eine Kombination aus privater und ambulanter Pflege ist möglich und muss dann gesondert berechnet werden.

 

Übersteigt die stationäre Unterbringung den bewilligten Pflegesatz, muss die Differenz privat ausgeglichen werden, oder der Sozialhilfeträger übernimmt den Restbetrag unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und Angemessenheit.

 

Zusätzlich erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen) den so genannten

 Betreuungsbetrag:

Grundbetrag = 100 €,         erhöhter Betrag = 200 .

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Ergänzende Leistungen

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel           bis 31,00 Euro monatlich

Tages-/Nachtpflege

Pflegestufe I:              420,00 Euro

Pflegestufe II:              980,00 Euro

Pflegestufe III:             1.470,00 Euro

Kurzzeitpflege

für vier Wochen pro Kalenderjahr

bis zu 1.550,00 Euro

 

- Pflegekurse (allgemein oder individuell)

- Beratungsbesuch durch Kassenmitarbeiter

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Erläuterungen

Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

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Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

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Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass er rund um die Uhr, auch nachts anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.

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Härtefallregelung

Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden.

 

Pflegehilfsmittel

- technische Pflegehilfsmittel

- Verbrauchsprodukte

 

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Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegestufen, sondern steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.550 Euro für vier Wochen pro Kalenderjahr. Seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wird während der Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem kann künftig die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach SGB XI haben, wenn der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.

 

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Verhinderungspflege

Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege, wenn Sie wegen Urlaubs oder wegen einer Erkrankung Ihre Angehörigen nicht pflegen können. (Urlaub: Sie müssen mindestens seit sechs Monaten die Pflege übernommen haben.)  Für die Dauer Ihres Erholungsurlaubs werden die Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt Ihr Rentenanspruch für die Zeit Ihres Urlaubs ungeschmälert bestehen.

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Gesetzlichkeiten der Behinderung

Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von "Vorteilen" vorgesehen, die infolge von Behinderungen auftretenden Handicaps im allgemeinen Leben (nämlich in Arbeit, Beruf und Gesellschaft) entgegenwirken sollen. Voraussetzung zur Bewilligung dieser Vorteile ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der jeweils vorliegenden Gesundheitsstörung(en) bieten die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung mannigfache Hilfen.

 

Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind für Senioren folgende "Vorteile" verbunden:

 

 

Behinderte Menschen mit den Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit), "Bl" (Blind), "aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung):

 

Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" (Erhebliche Gehbehinderung):

 

Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" und zusätzlich "B":

 

Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "BI" und "aG":

 

Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "RF":

 

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